Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 19.03.2021 - 3 U 319/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,66216
OLG Bamberg, 19.03.2021 - 3 U 319/20 (https://dejure.org/2021,66216)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.03.2021 - 3 U 319/20 (https://dejure.org/2021,66216)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. März 2021 - 3 U 319/20 (https://dejure.org/2021,66216)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,66216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Schmerzensgeld, Schadensersatzanspruch, Erfolgsaussicht, Berufung, Betriebsstilllegung, Zahlung, Anspruch, Feststellung, Schaden, Rechtsmittel, Verdienstausfallschaden, Aufwendungen, Revision, vorgerichtliche Anwaltskosten, kein Anspruch, hinreichende ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fliesenleger muss für Staubschutz sorgen!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.2016 - VIII ZR 297/15

    Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2021 - 3 U 319/20
    Schlüssig und damit ausreichend substantiiert ist eine Klage, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen, wenn sie also geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 2017, 380).
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

    Mitverschulden des Kontoinhabers bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.03.2021 - 3 U 319/20
    Nähere Einzelheiten sind anzugeben, wenn sie für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind oder erforderlich sind, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH NJW-RR 2004, 45).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht